ermÄßigungen
Es werden folgende Ermäßigungen gewährt:
- Sozialermäßigung
- Geschwisterermäßigung
- Mehrfächerermäßigung
Die Ermäßigung darf pro Person 30 % nicht überschreiten.
1. Sozialermäßigung wird auf Antrag gewährt, wenn das Einkommen der Erziehungsberechtigten unter des Sozialhilferegelsatzes liegt.
Familien mit Nachweis Hart IV.
2. Die Sozialermäßigung beträgt in der Regel 25 % des Entgeltes, ohne Instrumentengebühr.
3. Bei besonders förderungswürdiger Begabung sind Ausnahmen zulässig (Stipendium).
1. Geschwisterermäßigung wird für Vokal- und Instrumentalunterricht vom 2. Kind an gewährt.
2. Die Ermäßigung beträgt für das 2. Kind 10 % (in jedem Fach) und ab dem 3. Kind 25 % (in jedem Fach).
3. Als 1. Kind gilt das Kind, für das insgesamt am meisten zu zahlen ist.
1. Für die Unterrichtsangebote wird eine Mehrfächerermäßigung gewährt.
2. Die Ermäßigung beträgt 15 % des entsprechenden Entgelts.
3. Sie wird für das Fach gewährt, für das das niedrigste Einzelentgelt zu zahlen ist.

